02251 71019 (auch WhatsApp)
Telefonische Beratung:
Mo.–Do. 9:00–20:00 Uhr
Fr. 9:00-17:00 Uhr
Sa. 9:00–13:00 Uhr
Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einem
Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren
bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei
Elektromotoren.
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als
125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als
11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis
0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge
bis 15 kW.
Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/
Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder und dreirädrige
Kraftfahrzeuge – mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht
übersteigt).
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B
und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und
mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg).
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1
und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B
und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die
zulässige
Gesamtmasse der Kombination jeweils
12.000 kg nicht übersteigt.
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C
und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg.
Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zur Beförderung
von mehr als acht und nicht mehr als 16 Personen
außer
dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg).
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1
und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht
Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und
gebaut
sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg).
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D
und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg.
Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhängern bis
25 km/h), die nach ihrer Bauart für die Verwendung
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt
sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen,
Stapler und andere Flurförderzeuge, jeweils bis 25 km/h
(auch mit Anhänger).
Zugmaschinen bis 60 km/h sowie selbstfahrende
Arbeitsmaschinen
und Futtermischwagen bis 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch
mit Anhängern).