Fahren ab 17...

Begleitetes Fahren ab 17 17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung der Klassen B und/oder BE bestanden haben, dürfen jetzt schon vor ihrem 18. Geburtstag gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Ein Modellversuch in NRW macht das möglich. Das Fahren unter 18 ist allerdings an Auflagen und Bedingungen geknüpft.
Downloads als PDF:

Antrag Fahrer
Begleitetes Fahren mit 17

Erklärung Begleitperson

Der oder die Jugendliche muss einen Antrag auf begleitendes Fahren stellen. Der Antrag auf begleitendes Fahren kann frühestens mit 16,5 Jahren gestellt werden. Außerdem müssen die Begleitpersonen eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.

Beide Vordrucke können hier als am PC ausfüllbare Versionen heruntergeladen und anschließend ausgedruckt werden.
Benötigt werden:
  • Fahrschulanmeldung
  • Bescheinigung über Sofortmaßnahmen am Unfallort
  • Sehtestbescheinigung einer anerkannten Sehteststelle
  • Personalausweis oder Pass des Antragstellers
  • Ein aktuelles Passfoto
  • Antrag auf Teilnahme am Modell "Begleitendes Fahren ab 17" (s. Download oben)
    mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/Eltern.
  • Kopie des Führerscheins
    jeder angegebenen Begleitperson, von der eine Einverständniserklärung vorliegt.
  • Einverständniserklärung der Begleitperson (s. Download oben)
    oder der Begleitpersonen mit deren jeweiliger Unterschrift.

Prüfbescheinigung für Jugendliche Nach bestandener Fahrprüfung bekommen sie eine Prüfbescheinigung. Diese gilt dann als Nachweis für die Erlaubnis, bereits vor dem 18. Geburtstag fahren zu dürfen. Mit 18 wird dann ein regulärer Führerschein ausgestellt und die Prüfbescheinigung wird zurückgegeben.
Auflagen und Bedingungen für begleitendes Fahren Bis zum 18. Geburtstag darf der Fahranfänger nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren!

Für diese Begleitperson gelten folgende Vorgaben:

  • Sie muss ihren eigenen Führerschein mitführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzeigen.
     
  • Sie darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen. Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.

Die Begleitperson muss darüber hinaus

  • namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden.
     
  • mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) besitzen.
     
  • sich damit einverstanden erklären, dass die Führerscheinstelle eine Registerauskunft einholt. Begleitpersonen dürfen maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben.
Rahmenbedingungen und Infos zum Modellversuch Die Begleitperson soll den Jugendlichen als Ansprechpartner zu Verfügung stehen, um Sicherheit  beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben

Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig. Im Ausland dürfen die Jugendlichen nicht fahren !

Da es sich um einen Modellversuch handelt, müssen sich die Jugendlichen und auch die jeweilige Begleitperson damit einverstanden erklären, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung des Modellversuchs erfasst und an die auswertende Stelle übermittelt werden können.

Vorsprache Eine persönliche Vorsprache der oder des Jugendlichen ist erforderlich
Gebühren: Folgende Kosten fallen beim Straßenverkehrsamt in Euskirchen an:

38, 30 Euro für den Führerschein auf Probe, zusätzlich pro Begleitperson 5,10 Euro und 7,70 Euro für die Prüfbescheinigung. Vor Abgabe beim Straßenverkehrsamt werden die Papiere jedoch beim Bürgerbüro geprüft, was natürlich auch Gebühren kostet, nämlich 5,10 Euro (Stand November 2006).

Wer seine Papiere in Rheinbach, Meckenheim oder Swisttal abgibt, muss eine Gebühr von 43,60 und zzgl. 13.30 Euro pro Begleitperson zahlen. Hier werden die Papiere dann auch vom jeweiligen Einwohnermeldeamt weitergeleitet.

Rechtliche Voraussetzungen § 48 a Fahrerlaubnisverordnung
Zuständige Dienststelle:  
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